1.3 Technische Kommunikation
Abschlussbedingungen
Anzeigen
1. Technische Kommunikation
1.5. Naturwissenschaftliche und technische Gesetzmäßigkeiten
Die Berücksichtigung naturwissenschaftlicher und technischer Gesetzmäßigkeiten ist zur sicheren Beurteilung, Abschätzung und Bewertung von Arbeitsabläufen bzw. den Einsatz ausgewählter Arbeitsverfahren unabdingbar.
Hierzu gehöen neben den naturwissenschaftlichen und technischen Grundlagen auch differenzierte Kenntnisse über:
· Chemische Reaktionen,
· die Nutzung unterschiedlicher Energieformen im Betrieb,
· die Berechnung von Betriebs- und fertigungstechnischen Größen und
· die Anwendung statistische Verfahren.